Gesetzliche Vorschriften - Schädlingsbekämpfung, Deutscher Notdienstanzeiger

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Gesetzliche Vorschriften

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<h2>Gesetzliche Vorgaben</h2>

Wenn Sie als Schädlingsbekämpfer arbeiten möchten, müssen Sie sachkundig sein und einige besondere Meldepflichten beachten. Welche dies im Einzelnen sind, erfahren Sie hier.

1. Rechtliche Grundlagen
2. Anzeige
3. Welche Behörde nimmt entsprechende Anzeigen entgegen?
4. Was muss die Anzeige enthalten?
5. Für welche Bekämpfungsmaßnahmen sind zusätzliche Anzeigen erforderlich?
6. Sachkunde
7. Dokumentation
8. Wie schützt man sich vor unrechtmäßigen Schädlingsbekämpfungen?
9. Was geschieht bei unterlassener Anzeige?
10. Relevante Aus- und Weiterbildung

Rechtliche Grundlagen

Von jedem, der Schädlingsbekämpfung

   gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder
   nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in seiner in § 48 a des Bundes-Seuchengesetzes genannten Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime) durchführt,

sind folgende Vorschriften zu beachten: § 15 e Gefahrstoffverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 523.

Diese Rechtsgrundlagen gelten für Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften (zum Beispiel Bundesseuchengesetz, Pflanzenschutzgesetz) geregelt ist. Aber auch für Mittel, die nicht unter die Gefahrstoffverordnung fallen, muss jeder die Anwendungsvorschriften auf Verpackungen oder Beipackzetteln genau befolgen.

Anzeige

Wer Schädlingsbekämpfungen durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies sechs Wochen vor der Gewerbeanmeldung einmalig und unternehmensbezogen anzuzeigen. Die Anzeige muss unverzüglich vorgenommen werden, um kein Bußgeldverfahren zu riskieren.

Welche Behörde nimmt entsprechende Anzeigen entgegen?

Die Anzeige wird von den Veterinärämtern der kreisfreien Städte und Landkreise entgegengenommen.

Was muss die Anzeige enthalten?

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

   Den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
   die Zahl der Arbeitnehmer, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
   a) Bezeichnungen,
   b) Eigenschaften,
   c) Wirkungsmechanismen,
   d) Anwendungsverfahren und
   e) Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
   die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,
   Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung (Ermittlung, ob ein ungefährlicherer Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis oder ein ungefährlicheres Bekämpfungsverfahren angewandt werden kann).

Auch Änderungen von Nr. 1 bis 5 müssen der Behörde mitgeteilt werden.

Es ist in der Anzeige nachzuweisen, dass geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Geeignet ist, wer

   mindestens 18 Jahre alt ist,
   die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
   durch Zeugnis eines ermächtigten Arztes nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen.

Für welche Bekämpfungsmaßnahmen sind zusätzliche Anzeigen erforderlich?

   Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe
   a) des Umfangs der Anwendung,
   b) des Mitteleinsatzes,
   c) des Ausbringungsverfahrens und
   d) der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
   Für Begasungen, zum Beispiel mit Formaldehyd, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff und Brommethan, gilt § 15 d in Verbindung mit Anhang V Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung.

Sachkunde

Sachkundig ist, wer

   die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer / Geprüfte Schädlingsbekämpferin,
   die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
   in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung abgeschlossen hat, die als den oben genannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.

Wenn sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung nur auf bestimmte Anwendungsbereiche wie

   Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz,
   Pflanzenschutz oder
   Holz- und Bautenschutz

beschränkt, ist sachkundig, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der Behörde für diese Tätigkeit als geeignet anerkannt worden ist. Die Anerkennungen sind bundesweit gültig.

Dokumentation

Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Wie schützt man sich vor unrechtmäßigen Schädlingsbekämpfungen?

Als Kunde sollten Sie sich von der ordnungsgemäßen Anzeige der Firma bei der Behörde überzeugen. Dabei gilt für Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen die Anzeige der einzelnen Aktion, ansonsten die einmalige unternehmensbezogene Anzeige. Da die Ausbildungsanforderungen durch die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren erheblich verschärft wurden, ist es besonders wichtig, sich von Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 1. November 1995 angezeigt haben, nachweisen zu lassen, dass die Sachkunde der Mitarbeiter den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
So gibt es weitere erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie z.B. die Bekämpfung von Wirbeltieren (§ 11 Tierschutzgesetz).
Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden sind von Schädlingsbekämpfungsdiensten gemäß § 5 TMG in der Anbieterkennzeichnung (Impressum/Kontakt) zu veröffentlichen.
Was geschieht bei unterlassener Anzeige?

Das Unterlassen der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung dar, die von den Ämtern für Arbeitsschutz geahndet wird. Das Chemikaliengesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.
Auch das TMG (Telemediengesetz) sieht in § 16 eine Geldbuße bis zu € 50.000 vor.

Relevante Aus- und Weiterbildung
Geprüfter Schädlingsbekämpfer / Geprüfte Schädlingsbekämpferin

Seit dem 1. August 2004 ist der Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin staatlich anerkannt (BGBl. 2004, Teil I, Seite 1638).
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Soweit die gesetzlichen Vorschriften.
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