Messie - Wohnung - Schädlingsbekämpfung, Deutscher Notdienstanzeiger

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Messie - Wohnung

Hilfe

Messie-Wohnungen - Vermüllung von Privathaushalten - Entrümpeln - Schädlinge bekämpfen - Desinfizieren - Renovieren - Vermiet- / Verkaufsfertig gesäubert


Für verwahrloste Wohnungen bieten unsere Spezialisten die folgende Komplettlösung an:
   Entrümpelung & Entsorgung  
 Desinfektion  
 Schädlingsbekämpfung  
 Renovierung  
 Geruchsneutralisierung  
 Endreinigung zur Neuvermietung  / Verkauf
Nach getaner Arbeit steht die Wohnung wieder zur  Neuvermietung oder zum Verkauf zur Verfügung.
  • Anrechung / Verrechnung für wertvolle Gegenstände mit Wiederverkaufswert

Messie als Nachbar? Tipps und Hinweise:
Sollte eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung die Folgen
einer Vermüllung nicht erkennen, so kann lediglich versucht werden,
eine gesetzliche Betreuung anzuregen.
Auch Angehörige oder Nachbarn können beim zuständigen Amtsgericht
für die betroffene Person eine Betreuung beantragen.
Das Gesundheitsamt kann zunächst niemanden zur Beratung
zwingen, solange die Person nicht sich selbst oder Fremde akut
gefährdet.
Es sollte immer auch der Vermieter oder die Hausverwaltung aktiv
werden und versuchen, die betroffenen Mieter zu kontaktieren.
Falls Vermieter oder Hausverwaltung erfolglos bleiben, muss unter
Umständen zivilrechtlich vorgegangen werden (notfalls bis hin zur
Zwangsräumung).
Die Polizei kann die Wohnung nur mit Zwang öffnen lassen, wenn
eine akute Gefahr droht.
Hinweise zum Infektionsschutz:
Das Gesundheitsamt kann nur dann eingreifen, wenn anzunehmen ist, dass
Tatsachen vorliegen, die das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten
konkret befürchten lassen. Alleinige oder in Kombination auftretende
Umstände wie...
... die Vermüllung von Räumen und dadurch entstehende Folgeerscheinungen,
... Geruchsbelästigungen,
... Ungezieferbefall und/oder ekelige Zustände,
... Madenbefall,
... verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel,
... stellen für sich noch keine konkreten Gründe für ein infektionsrechtlich
begründbares behördliches Einschreiten dar (Paragraf 16 Infektionsschutz-
Gesetz).

Bisherige Erfahrungen vor Ort zeigen, dass meist von vermüllten oder verwahrlosten
Wohnungen so gut wie nie die Gefahr von Infektionen oder Seuchen
ausgehen. Wenn diese Gefahr nicht vorliegt, können die Behörden nicht
eingreifen. Es muss eine privatrechtliche Lösung gefunden werden.
Ein Eingreifen nach dem Infektionsschutz wäre nur dann möglich, wenn der
Müll mit meldepflichtigen Krankheitserregern (zum Beispiel Typhus)
befallen wäre.
Dies trifft aber in aller Regel wohl nicht zu.

Vielmehr stehen Vermieter oder Wohnungsinhaber in der Verpflichtung,
einen Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer zu beauftragen.
Bei der Vermüllung einer Wohnung handelt es sich oft um Abfall. Rechtlich
gesehen wird das Wohl der Allgemeinheit aber nicht beeinträchtigt. Es findet
auch keine unerlaubte Ablagerung statt. Das Abfallrecht greift hier nicht.
Solange eine konkrete Seuchengefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche
Ordnungsbehörde keine Möglichkeit, gegen eine „Vermüllung“ in privaten
Haushalten vorzugehen.
Vermieter oder Hausmitbewohner einer „verwahrlosten“ Wohnung haben
allerdings die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg wegen Eigentums- oder
Besitzbeeinträchtigung einzuschlagen. Insofern sollten sich betroffene
Nachbarn unmittelbar an ihre Vermieter wenden, sofern sie sich durch eine
vermüllte Wohnung entsprechend gestört fühlen.

Hinweise zum Brandschutz:
Die abstrakte Vermutung einer Brandgefahr reicht nicht aus, Zwangsmaßnahmen
zu veranlassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden
sein (zum Beispiel Pyromanie), die eine Gefahr tatsächlich vermuten
lassen. Von einer verwahrlosten oder vermüllten Wohnung geht meistens
keine erheblich höhere Brandgefahr aus, als von einer „normal möblierten“
Wohnung. Eine Gefährdung ist eher im Verhalten der bewohnenden Person
als im Zustand der Wohnung zu suchen.

Brandschutzrechtlich kann meistens die Entfernung der gelagerten
Gegenstände nicht gefordert werden.
Eine Brand- oder Explosionsgefahr bei Gasherden und anderen Gasgeräten
ist bei ordnungsgemäßer Installation nicht gegeben. Gasherde sind nach
technischen Vorschriften so gesichert, dass kein Gas ausströmen kann.
Außer der Gasherd ist defekt oder die Gasleitung wurde manipuliert.


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